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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen der Ästhetikboden Petersen GmbH – nachfolgend „Lieferant“ – gelten für
alle Geschäftsbeziehungen, einschließlich erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind, mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend „Besteller“. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über derartige Lieferungen oder Angebote an den Besteller, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Einkaufsbedingungen des Bestellers und abweichende Vereinbarungen von diesen Lieferbedingungen erkennen wir nur an, wenn ihre Geltung von dem Lieferanten ausdrücklich bestätigt wird.
Sofern Sie den Bedingungen nicht widersprechen, gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
1.3 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu diesen Lieferbedingungen sowie inhaltliche Modifizierungen bedürfen der Schriftform und sind individuell zu vereinbaren.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Der Lieferant kann das Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2.2 Gegenüber den Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten oder Produktbezeichnungen) sowie dessen Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich der Lieferant Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.
Angaben des Lieferanten zum Liefergegenstand oder zur Leistung stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen dar.
2.3 Der Lieferant behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für Werbezwecke verwendet werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Unterlagen dürfen nur im Rahmen des Vertrages verwendet werden, insbesondere dürfen sie nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benutzt werden. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.

 
§ 3 Preise und Zahlung
3.1 Wenn nicht anders vereinbart geltend die Preise frei verladen ab Abgangsort zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer,
Montage und Verpackung, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.3 Die Rechnungsstellung erfolgt mit Gefahrübergang und ist ohne jeden Abzug sofort fällig. Der Besteller kommt ohne Weiteres 14 Kalendertage nach Gefahrübergang und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Der Lieferant ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben. Sofern die Gewährung von Skonto vereinbart ist, ist der Besteller nur dann zu einem entsprechenden Abzug berechtigt, wenn er die fälligen Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen bezahlt hat. Das Skonto bezieht sich ausschließlich auf den Netto-Warenwert.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5 Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 
§ 4 Lieferung und Verzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Verladestelle, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware
an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Kosten der Versendung trägt der Besteller.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet die Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Straße. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare Straße, haftet dieser für etwaig auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten, welche von dem Besteller zu vertreten sind, werden diesem berechnet.
4.2 Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Werk des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
4.3 Die Einhaltung von Lieferfristen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Der Lieferant haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
4.6 Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser Allgemeinen Lieferungsbedingungen beschränkt.
4.7 Bei Lieferungen, die nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.

 
§ 5 Gefahrübergang und Abnahme
Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand die Verladestelle verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch weitere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferant versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
Ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin oder wenn ein solcher nicht vereinbart ist nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten erfolgen. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Vom Lieferanten gelieferte Waren verbleiben in dessen Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des
Lieferanten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl und Beschädigungen zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller tritt dem Lieferanten im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird vom Lieferanten angenommen.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Die Abtretung wird von dem Lieferanten angenommen. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist, kann der Lieferant von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
6.5 Bei vertragswidriger Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt von dem Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Der Lieferant erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferanten das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Lieferanten unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die gemäß Ziffer 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
6.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich der Lieferant andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet an allen erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte mitzuwirken.

 
§ 7 Schadensersatz
7.1 Für eine vom Lieferanten zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt Vertragspflichten, deren
Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht, haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wurde. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Lieferant nur, wenn ein Schaden durch einen seiner gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für Mangelfolgeschäden haftet der Lieferant nur, wenn die dem Mangelfolgeschaden zugrundeliegende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
7.2 Soweit dem Lieferanten kein vorsätzlichen Verhalten zur Last fällt, haftet dieser nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
7.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.4 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Ferner wird bezüglich des Ersatzes von Aus- und Einbaukosten auf § 439 Abs. 3 S. 1 BGB n.F. sowie auf § 445a BGB n.F. verwiesen.
7.5 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

 
§ 8 Gewährleistung / Garantie
8.1 Mängelansprüche gegen den Lieferanten setzen die Erfüllung der dem Besteller aus § 377 HGB obliegenden Untersuchungs-
und Rügepflichten voraus.
8.2 Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten als mangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.3 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 7 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
8.5 Die Verjährungsfrist von Mängelansprüche beträgt, außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziffer 7.5, 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
8.6 Gewöhnlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
8.7 Jede Form der Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Besteller selbst oder ein nicht von dem Lieferanten beauftragter Dritter einen Ausfall oder eine Beschädigung verursacht, durch eine nicht der vertraglichen Zweckbestimmung entsprechende Verwendung, eine nicht lieferantenseits gestellten Montage-, Aufstellungs- oder Inbetriebnahmeanleitung entsprechende Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme, durch einen Bedienfehler oder durch eine nicht oder unsachgemäß durchgeführte Wartung oder wenn der Besteller selbst oder ein nicht von dem Lieferanten beauftragter Dritter an dem Liefergegenstand eine nicht unwesentliche Veränderungen vornimmt.

 
§ 9 Auskünfte / technische Beratung
Die Auskünfte und Empfehlungen des Lieferanten erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Lieferant hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Auskünfte und Empfehlungen des Lieferanten stellen keine Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.

 
§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten und des Bestellers ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes
bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
10.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3 Als Gerichtsstand wird der Sitz des Lieferanten vereinbart. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen. Der Lieferant hat daneben die Wahl, alle sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entscheiden zu lassen. Auf Aufforderung des Bestellers ist der Lieferant verpflichtet, dieses Wahlrecht bezüglich eines bestimmten Rechtsstreits innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Aufforderung durch Erklärung gegenüber dem Besteller auszuüben, wenn der Besteller gerichtliche Schritte gegen den Lieferanten einleiten möchte.
10.4 Die nach diesen Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.